Die Vorsorge-Vollmacht
Schon heute bestimmen, was später einmal geschehen soll.

Jeder von uns kann einmal durch Unfall, Krankheit oder Alter auf die Fürsorge und Hilfe anderer angewiesen sein. Aber wer sollen diese anderen sein, ein Verwandter, ein Freund?
Um spätere Lebensentscheidungen schon in gesunden Tagen selbst mitzubestimmen, können Sie im Voraus Wünsche und Richtlinien festlegen, und zwar z. B. in Form einer Vorsorgevollmacht.
Dies ist insofern eine besondere Form der Vollmacht, als Sie damit bestimmen können, dass der Bevollmächtigte erst dann vertretungsberechtigt wird, wenn Sie selbst geschäftsunfähig sind.
Die Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.
Sie erspart den staatlichen Eingriff einer gesetzlichen Betreuung.
Was ist zu beachten?
•    Die Erteilung einer Vollmacht setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
•    Die Form sollte immer schriftlich sein.
•    Bei Vorhandensein von Grundbesitz ist eine öffentliche Beglaubigung z. B. durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erforderlich

Die Auswahl des Bevollmächtigten:
Da der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers handelt und nicht vom Gericht bestellt und überwacht wird, ist die richtige Auswahl besonders wichtig, d.h., neben der besonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch die Eignung des Bevollmächtigten
für die Aufgabe erforderlich.
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, die sich in diesem Fall kontrollieren können oder für verschiedenen Aufgaben zuständig sind. Sie können bestimmen, ob die Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich
oder jeder für sich handeln soll.
Welche Aufgaben können Sie einem Bevollmächtigten übertragen?
Neben jeder Art von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten kann auch
die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Auswahl eines Pflegeheims, der Klinik, der behandelnden Ärzte sowie der Abschluss von diesbezüglichen Verträgen Gegenstand der Vollmacht sein.
Sie können die Vollmacht auch einschränken, so z.B. die Verfügung des Bevollmächtigten über Grundbesitz ausschließen oder in den Abschluss eines Heimvertrages nur dann einwilligen,
wenn andere Hilfen nicht mehr ausreichen.
Das Grundverhältnis:
Die Vollmacht legitimiert den Bevollmächtigten gegenüber Dritten. Sie enthält jedoch nicht die Wünsche und Anweisungen des Vollmachtgebers.
Um dem Bevollmächtigten diese persönlichen Wünsche und Anweisungen mitzuteilen ist es notwendig, zeitgleich mit der Vollmacht ein weiteres Papier abzufassen, das die Pflichten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber gegenüber enthält, das sogenannte Grundverhältnis.
In ihm können dem Bevollmächtigten anhand der persönlichen Bedürfnisse
Richtlinien vorgegeben werden, z.B. Maßstäbe der Unterhaltsverwendung, die Höhe des Taschengeldes, die Ausgestaltung des täglichen Lebens, aber auch die Vergütung des Bevollmächtigten.
Inkrafttreten der Vollmacht:
Sie sollten sicherstellen, dass die Vollmacht im Bedarfsfall auch aufgefunden und dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden kann. Am besten ist auch die Aushändigung
einer Kopie an den Bevollmächtigten, an Ihren Arzt, Anwalt oder an die Bundesnotarkammer in Berlin.
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Formulare zu
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
können bei uns abgeholt werden oder
senden wir Ihnen gerne zu.

Formulare auch unter:

Vorsorgevollmacht in der Broschüre
https://www.westerwaldkreis.de/downloadportal.html?file=files/wwk/downloads/soziales/4-42_Broschuere_Betreuungen.pdf&cid=1641

Patientenverfügung (Bitte den Link kopieren und in die Suchmaschine einfügen)


Auf dieser Kreisverwaltungsseite downloads anklicken, dann Kategorie Soziales









Die Patientenverfügung

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im
Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden
wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigter sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit
des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie
müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der
aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen
des Betroffenen zur Geltung bringen.

 Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.


 * Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen
nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte
unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in
die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff
einwilligt.


 * Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme
wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem auf der Grundlage der Patientenverfügung vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, ob die Patientenverfügung greift, was medizinisch indiziert ist
und erörtert die Maßnahme unter Beachtung der Patientenverfügung mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,
möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger
Vertrauenspersonen


 * Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt
werden.